Duales Studium zur Diplom-Verwaltungswirtin (FH) / zum Diplom-Verwaltungswirt (FH) (m / w / d)
Zum 01. Oktober 2025 beabsichtigen wir
16 Nachwuchskräfte
Die Anwärterinnen / Anwärter absolvieren ein dreijähriges duales Studium an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (HföD), das bei erfolgreicher Beendigung mit dem akademischen Grad Diplom-Verwaltungswirtin (FH) / Diplom-Verwaltungswirt (FH) abschließt. Der fachtheoretische Studienanteil von 21 Monaten an der HföD wird durch 15 Monate praktische Ausbildung in den Ämtern der Stadt Augsburg ergänzt. Während des dualen Studiums werden Anwärterbezüge (voraussichtlich 1.413,85 € brutto) bezahlt. Die Laufbahn der dritten Qualifikationsebene beginnt mit der Amtsbezeichnung „Verwaltungsinspektorin“ / „Verwaltungsinspektor“. Im Rahmen der gegebenen Beförderungsmöglichkeiten kann das Amt einer „Verwaltungsrätin“ / eines „Verwaltungsrates“ erreicht werden. Eine spätere Qualifizierung für die vierte Qualifikationsebene ist bei entsprechender Eignung ebenfalls möglich.
Zum Auswahlverfahren werden Bewerberinnen / Bewerber zugelassen, die
Wir bitten, Bewerbung und Anmeldung zum Auswahlverfahren über den . auf der Internetseite des Landespersonalausschusses bis 10.07.2024 vorzunehmen. Im Online-Antrag sind als Ausbildungsrichtung "Diplom-Verwaltungswirt / in in der Kommunalverwaltung (m / w / d)" und die Bezeichnung Stadt Augsburg auszuwählen.
Eine gesonderte Bewerbung bei der Stadt Augsburg ist dann nicht erforderlich, jedoch bitten wir um Beachtung der Hinweise des Landespersonalausschusses bezüglich .
Bewerber und Bewerberinnen, die am Auswahlverfahren des Landespersonalausschusses zur 3. Qualifikationsebene für die Einstellungsjahre 2022 bis 2024 teilgenommen haben, können sich mit diesen Prüfungszeugnissen und den üblichen Bewerbungsunterlagen bis 31.10.2024 direkt bei der Stadt Augsburg für den Einstellungszeitpunkt 01.10.2025 online durch Anklicken des folgenden grünen Buttons bewerben. Eine Teilnahme am aktuellen Auswahlverfahren ist nicht erforderlich, allerdings zur Notenverbesserung natürlich zulässig.