Der Kreisverband Garmisch-Partenkirchen des Bayerischen Roten Kreuzes ist ein vielfältiger Anbieter sozialer Dienstleistungen im Landkreis. Unsere über 2. aktiven Mitglieder der Bergwacht, der Bereitschaften, der Wasserwacht und des Jugendrotkreuzes helfen, wo immer Hilfe gebraucht wird. Wir kümmern uns um Blutspenden, sammeln Kleider für Bedürftige, sichern die vielen Veranstaltungen im Landkreis. Unsere hauptamtlichen Mitarbeiter fahren Menschen mit Behinderung zur Arbeit oder in die Schule, schaffen Betreuungsangebote für Schüler und bilden BürgerInnen ständig in Erster Hilfe aus. Als Teil der Körperschaft des öffentlichen Rechts sind wir größter Anbieter von Krankentransport und Notfallrettung im Landkreis Garmisch-Partenkirchen.
Wir bieten Ihnen :
Die Ausbildung zum Notfallsanitäter ist bundeseinheitlich über das Notfallsanitätergesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geregelt. Im Gegensatz zur bisherigen Ausbildung zum Rettungsassistenten beträgt die Ausbildungszeit zum Notfallsanitäter in Vollzeit 3 Jahre und umfasst insgesamt 4. Stunden. Die Ausbildung zum Notfallsanitäter ist als duale Ausbildung, ähnlich der Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger, strukturiert. Der theoretische und praktische Unterricht mit einem Umfang von 1. Stunden erfolgt weiterhin an staatlich anerkannten Notfallsanitäterschulen. Die praktische Ausbildung findet in unseren Lehrrettungswachen – 1. Stunden – und an geeigneten Kliniken – Stunden – statt. Die Bezahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung wird durch den Träger der Ausbildung vorgenommen.
Durch die verlängerte Ausbildungszeit und die verbesserte Praktikumsstruktur soll das theoretische Wissen und das praktische Können des nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals verbessert werden. Dadurch wird die präklinische Versorgung von Notfallpatienten bis zum Eintreffen des Notarztes optimiert. Die Kompetenzen des Notfallsanitäters sollen gegenüber dem bisher verantwortlich tätigen Rettungsassistenten ausgebaut werden. Der Notfallsanitäter unterliegt jedoch weiterhin der Weisung des ärztlichen Leiters und des rechtfertigenden Notstandes.
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