Die Stelle des hauptamtlichen
Bürgermeisters (gn)
der Gemeinde Denzlingen (ca. 13.700 Einwohner), ist infolge Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers zum 3. August 2025 neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Gemeinde Denzlingen ist Mitglied im Gemeindeverwaltungsverband der Gemeinden Denzlingen, Vörstetten und Reute (ca. 20.000 Einwohner). Die Wahl findet am Sonntag, 11. Mai 2025, eine eventuell notwendige Stichwahl am Sonntag, 25. Mai 2025 statt. Der derzeitige Stelleninhaber bewirbt sich nicht mehr.
Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürger (gn)), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber (gn) müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne
des Grundgesetzes eintreten. Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 und in § 28 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg genannten Personen.
Bewerbungen können bereits seit dem Tag nach der Stellenausschreibung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 7. Februar 2025 und spätestens bis Montag, den 14. April 2025, 18.00 Uhr , schriftlich beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Bürgermeisteramt Denzlingen, Hauptstr. 110, 79211 Denzlingen, verschlossen mit der Aufschrift âBürgermeisterwahlâ eingereicht werden.
Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der oben genannten Einreichungsfrist nachzureichen :
Unionsbürger (gn) müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner haben Unionsbürger (gn) auf Verlangen einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorzulegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat anzugeben.
Die Bewerbung umfasst im Falle einer notwendigen Stichwahl auch die Teilnahme an der Stichwahl. Eine Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist nicht möglich (§ 10 a Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes).
Ort und Zeit einer eventuellen öffentlichen Bewerbervorstellung werden den Bewerbern (gn) rechtzeitig mitgeteilt. Mehr über die Gemeinde Denzlingen finden Sie auch im Internet unter www.denzlingen.de .