Talent.com
Diese Stelle ist in deinem Land nicht verfügbar.
Technischer Assistent in der Qualitätskontrolle (m / w / d)

Technischer Assistent in der Qualitätskontrolle (m / w / d)

Oxford Global ResourcesHamburg
Vor 30+ Tagen
Gehalt
4.000,00 €–5.000,00 € monatlich
Stellenbeschreibung

Stellenbeschreibung

Als Technischer Assistent in der Qualitätskontrolle (m / w / d) sind Sie für die Durchführung von Qualitätskontrolltests für Öle und Fette unter Verwendung verschiedener nasschemischer Methoden verantwortlich. Zu Ihren Aufgaben gehört der Einsatz von Techniken wie UV-Vis, Karl-Fischer-Titration, NMR, AAS, GC-FID und GC-MS. Darüber hinaus wird von Ihnen erwartet, dass Sie das Labor während der Abwesenheit des Vorgesetzten selbstständig leiten und einen reibungslosen Betrieb in einem 24 / 7-Schichtsystem sicherstellen.

Verantwortungen

  • Durchführung von Qualitätskontrolltests für Öle und Fette mit nasschemischen Methoden.
  • Leitung des Laborbetriebs in Abwesenheit des Vorgesetzten.
  • Durchführung von Analysen mit Instrumenten wie UV-Vis, Karl-Fischer-Titration, NMR, GC-FID, GC-MS und AAS.
  • Mit Stresssituationen effektiv umgehen und dabei soziale Kompetenz und Flexibilität bewahren.
  • Sicherstellung der Einhaltung strenger Qualitätsstandards und -protokolle in einer 24 / 7-Schichtumgebung.

Profil

  • Abgeschlossene Ausbildung als Chemielaborant / in oder Chemisch-Technischer Assistent / in (CTA) mit mindestens 3 Jahren Berufserfahrung.
  • Vorherige Erfahrung in der Lebensmittelindustrie ist von Vorteil.
  • Beherrschung einschlägiger Techniken und Bedienung von Laborgeräten.
  • Fließende Deutschkenntnisse für eine effektive Kommunikation am Arbeitsplatz.
  • Arbeitsbedingungen

  • Vertrag : Befristet mit Chance auf Verlängerung; Anstellung via Oxford Global Resources
  • Arbeitszeiten : 40 Stunden pro Woche in einem vollkontinuierliches Schichtsystem
  • Gehalt : Ca. 4000€ pro Monat; Zusätzlich Schichtzuschläge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit.
  • Standort : Raum Hamburg
  • Achtung : Nur Bewerber mit Nationalität eines EU-Mitgliedstaates oder einer gültigen Arbeitserlaubnis sind rechtlich befugt diese Position anzunehmen (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetz).