Chemikant in der Lebensmittelindustrie (m/w/d)
Stellenbeschreibung
In dieser Position als Produktionsmitarbeiter (m / w / d) sind Sie für die Herstellung verschiedener Lebensmittelprodukte wie Aromen, Essenzen und Getränkegrundstoffe nach spezifischen Rezepten verantwortlich.
Nach und nach übernehmen Sie selbstständig die Bedienung, Einrichtung und Reinigung der Produktionsmaschinen. Dazu gehört auch das Verpacken der fertigen Produkte, die Dokumentation Ihrer Arbeitsabläufe und die Einhaltung strenger Hygiene-, Sicherheits- und Umweltrichtlinien.
Darüber hinaus führen Sie Qualitätskontrollen während des gesamten Produktionsprozesses durch und überwachen und führen Reinigungsroutinen durch.
Verantwortungen
- Zubereiten und Herstellen von Aromen, Essenzen und Getränkegrundstoffen nach detaillierten Rezepten
- Bedienen, Einrichten und Reinigen von Produktionsmaschinen und -anlagen
- Verpacken der fertigen Produkte in geeignete Behältnisse
- Dokumentieren von Arbeitsschritten und Sicherstellen der Einhaltung von Hygiene-, Sicherheits- und Umweltstandards
- Führen Qualitätskontrollen während des Produktionsprozesses durch, um hohe Standards einzuhalten
- Durchführen und Überwachen von Reinigungs- und Hygienemaßnahmen
Profil
- Abgeschlossene Berufsausbildung in lebensmittelnahen Bereichen wie z.B. als Koch, Metzger, Bäcker, Brauer oder Maschinenbedienung in der Lebensmittelproduktion.
- Berufserfahrung in der Lebensmittelproduktion oder in einem ähnlichen Umfeld ist von Vorteil.
- Fähigkeit, im Schichtbetrieb zu arbeiten (Morgen-, Nachmittags- und Nachtschicht im wöchentlichen Wechsel; Keine Wochenendarbeit)
- Idealerweise besitzen Sie einen Gabelstaplerschein
Arbeitsbedingungen
- Vertrag : Befristet mit Aussicht auf Übernahme in einen Festvertrag; Anstellung via Oxford Global Resources;
- Gehalt : Zwischen 4000€ und 5000€ pro Monat.
- Standort : Raum Darmstadt
Achtung : Nur Bewerber mit Nationalität eines EU-Mitgliedstaates oder einer unbefristeten Arbeitserlaubnis sind rechtlich befugt diese Position anzunehmen ( 40 Abs.
1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetz).